Wenn ein Erwachsener zwischen 18 und 25 Jahren eine weitere Ausbildung oder ein weiteres Studium antritt, kann unter Umständen ein Anspruch auf Kindergeld bestehen.
Grundsätzlich gewährt die Familienkasse Kindergeld für volljährige Kinder nur unter bestimmten Voraussetzungen: So dürfen Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und müssen nach der Schule beispielsweise zum ersten Mal eine Ausbildung, ein Studium oder einen Freiwilligendienst antreten.
Was gilt nun, wenn ein Kind eine weitere Ausbildung macht, und zusätzlich arbeitet? Der Bundesfinanzhof (BFH) musste sich mit dieser Frage auseinandersetzen und ein Urteil sprechen (Az.: III R 22/21).
Er gewährte einer Klägerin in dem Fall kein Kindergeld. Denn die Tochter hatte nach dem Abschluss zur Diplom-Finanzwirtin deutlich über 20 Wochenarbeitsstunden gearbeitet. Ihrem Jura-Studium widmete sie sich nur in den verbleibenden arbeitsfreien Zeiten. Das W Kindergeld kann man nur beziehen, wenn das Kind während seiner zweiten Ausbildung höchstens bis zu 20 Wochenstunden arbeitet.
Erstausbildung oder Zweitausbildung?
Dennoch bleibt die Frage interessant, wann handelt es sich bei einem Studium um eine berufsbegleitende Zweitausbildung, und wann zählen mehrere Ausbildungen als einheitliche Erstausbildung?
Das hängt laut BFH von verschiedenen Faktoren ab: Eine einheitliche Erstausbildung setzt zunächst einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang voraus.
In dem verhandelten Fall, konnte das Finanzgericht aufgrund des kurzen zeitlichen Abstands und der inhaltlichen Nähe der beiden Studiengänge dies bejahen. Die Tochter hatte nämlich im August 2020 ihr duales Studium zur Diplom-Finanzwirtin erfolgreich abgeschlossen, und im Oktober 2020 ihr Jura-Studium begonnen.
Studium oder Job - was hat Priotiät?
Die nachfolgende Ausbildung muss allerdings die Haupttätigkeit des Kindes sein - und nicht hinter der Erwerbstätigkeit zurücktreten. Darin lag in dem Fall der Knackpunkt: Die Tochter arbeitete im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung zunächst 40 Wochenstunden. Ab Dezember 2020 war sie 28 Wochenstunden tätig.
Das Studium ordnete sie dem Job unter. Die Ausbildungszeiten richteten sich nach den arbeitsfreien Zeiten. Das sprach dafür, dass sie das Jurastudium berufsbegleitend als Weiterbildung machte - also als Zweitausbildung.
Nun war der Umfang ihrer Erwerbstätigkeit entscheidend - und der lag über der Grenze der 20 Wochenstunden. Das Gericht entschied daher: die Familienkasse hatte zurecht das Kindergeld nicht mehr gewährt. dpa