Studierende, die in Unternehmen Praxiserfahrung sammeln, sind oft eine Bereicherung für die Betriebe. Entsprechend viel Arbeit bekommen sie zum Teil aufgebrummt. Was springt für Studierende dabei raus? Und welche Rechte haben sie? Die wichtigsten Fragen im Überblick.Pflicht oder Kür: Welche Praktika gibt es?Weit verbreitet sind verpflichtende Praktika. Sie sind Teil des Studiums, sagt Valentin Dietrich von der Jugendabteilung des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB).Die Praktika sind in der Regel durch hochschulrechtliche Bestimmungen vorgeschrieben, etwa durch die Studien- oder Prüfungsordnung. „Pflichtpraktika muss ich machen, um mein Studium beenden zu können“, so Dietrich.
Daneben gibt es freiwillige Praktika. Das können etwa Orientierungspraktika vor dem Studium sein oder studienbegleitende Praktika, die Studierende etwa in den Semesterferien absolvieren.
Praktika nach dem Studium sieht DGB-Referent Valentin Dietrich kritisch. „Hier ist ein Limit erreicht.“ Sinnvoller seien Berufseinstiegsprogramme.
Vergütung: Habe ich Anspruch auf Bezahlung?
Pflichtpraktika dürfen vergütungsfrei sein. Sofern verpflichtende Praktika im Rahmen der hochschulrechtlichen Bestimmungen geleistet werden, sind sie in der Regel vom Mindestlohn befreit, heißt es dazu in einer Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Es gibt also keinen Anspruch auf Bezahlung.
Bei freiwilligen Praktika besteht ein rechtlicher Anspruch auf eine Vergütung nach Mindestlohn erst, wenn das Praktikum länger als drei Monate dauert. Außerdem müssen Praktikantinnen und Praktikanten über 18 Jahre alt sein.
Oft ist das Praktikumsentgelt aber Verhandlungssache. Bei einer Umfrage unter rund 3200 Praktikantinnen und Praktikanten im Auftrag der Unternehmensberatung Clevis wurden etwa 92 Prozent der Praktika im Jahr 2020 bezahlt.
Das Durchschnittsgehalt lag dem „Future Talents Report“ zufolge bei rund 1067 Euro.
58 Prozent der Befragten absolvierten ein Pflichtpraktikum, 42 Prozent ein freiwilliges Praktikum.
Wer für ein Pflichtpraktikum bezahlt wird und Bafög bezieht, sollte eine Sache beachten: Anders als bei studentischen Nebenjobs wird das Praktikumsentgelt grundsätzlich in voller Höhe auf den Bafög-Auszahlbetrag angerechnet, da es als Ausbildungsvergütung behandelt wird, wie die Jugendabteilung des DGB auf ihrer Webseite erklärt.
Dauer: Wie lange sollte das Praktikum gehen?
Die Dauer eines Pflichtpraktikums ist in der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung festgeschrieben. An der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel müssen es bei Studierenden der Geistes- und Sozialwissenschaften zum Beispiel mindestens sechs Wochen sein. Acht seien die Grenze, sagt Katrin Schmidtke, zuständig für die Praktikantinnen und Praktikanten dieses Fachbereichs. Meistens sind sie in den Semesterferien abzuleisten.
Valentin Dietrich von der DGB-Jugend rät zu maximal drei Monaten. Bei längeren Praktika stehe der Charakter als Lernverhältnis in Zweifel.
Oft dauern Praktika aber wesentlich länger: Wie aus dem „Future Talents Report“ hervorgeht, betrug die Einsatzzeit der befragten Praktikantinnen und Praktikanten im Schnitt fünf Monate.
Rechtsschutz: Bin ich im Praktikum versichert?
Unter 25 bis 30 Jahren greift entweder die familiäre oder die studentische Versicherung. Ein Pflichtpraktikum ist darüber hinaus sozialversicherungsfrei, informiert die Deutsche Rentenversicherung. Die Wochenarbeitszeit und Höhe des Verdienstes spielten keine Rolle, im Gegensatz zu einem freiwilligen Praktikum. Bei monatlich weniger als 450 Euro gilt es als Minijob.
Der Arbeitgeber zahlt dann für gesetzlich Versicherte einen Pauschalbeitrag. Sozialversicherungspflichtig ist hingegen, wer ein Praktikum direkt vor oder nach einem Studium absolviert.
Auslandspraktika: Anspruch auf Bafög?
Häufig wollen Studierende auch ein Praktikum im Ausland absolvieren. Oft bedarf das einiger Vorbereitung. Studierende sollten etwa schon frühzeitig den Versicherungsstatus klären und sich bei Bedarf um ihre Auslandskranken-, Haftpflicht- oder Unfallversicherung kümmern, rät etwa die Universität Bamberg online.
Valentin Dietrich von der DGB-Jugend empfiehlt zudem, den Anspruch auf Auslands- Bafög zu prüfen. „Das können teilweise Leute bekommen, die im Inland kein Bafög erhalten.“ Weiterführende Informationen zum Auslands-Bafög finden Studierende etwa auf den Bafög-Seiten des Bundesbildungsministeriums.
Urlaubsanspruch: Was ist zulässig?
Freiwillige Praktika gelten als normale Arbeitsverhältnisse. Daher gibt es einen gesetzlich vorgeschriebenen Urlaubsanspruch. Der beläuft sich laut Bundesurlaubsgesetz auf 24 Urlaubstage pro Kalenderjahr bei einer Fünf-Tage-Woche.
Wenn das Praktikum sechs Monate oder kürzer dauert, besteht entsprechend nur ein anteiliger Anspruch. Wer ein Pflichtpraktikum macht, hat dagegen keinen Anspruch auf Urlaub.
Praktikumszeugnis: Darf ich eines verlangen?
„Lassen Sie sich unbedingt ein Zeugnis ausstellen“, sagt Katrin Schmidtke von der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. „Ein Praktikum ist eine erste Visitenkarte für praktische Erfahrungen.“
Umso besser könne man später in Bewerbungen nachweisen, was man draufhabe. „Darin sollte stehen, dass das Praktikum absolviert wurde, wie lange es gedauert hat und welche Tätigkeiten ausgeübt wurden.“
Der Anspruch auf ein Praktikumszeugnis ergibt sich je nach Status entweder aus Paragraf 16 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder aus Paragraf 109 der Gewerbeordnung.
Entscheidend ist hierbei, ob man ein Ausbildungsverhältnis oder ein Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber abgeschlossen hat. dpa