Entscheidungen fällen, das gehört zum Alltag. Doch in bestimmten Situationen geht das nicht. Zum Beispiel bei einer Bewusstlosigkeit nach einem Unfall oder bei Demenz. Gut, wenn dann schriftlich hinterlegt ist, wer für einen Entscheidungen fällen soll.
Das Schriftstück, um das es geht, nennt sich Betreuungsverfügung. Sie ist sinnvoll für alle, die niemanden in ihrem näheren Umfeld haben, der sich im Akutfall kümmert. „Eine Betreuungsverfügung kann etwa für Singles ohne Angehörige in Frage kommen oder für Menschen, die nicht auf Vertrauenspersonen zurückgreifen können“, sagt Karin Gollan, Leiterin des Fachbereichs Ethik der Malteser Deutschland in Bonn.
Entscheidung für Gericht bindend
Je früher eine Betreuungsverfügung vorliegt, desto besser. „Darin kann vermerkt sein, wer in dem Fall, in dem man es selbst nicht mehr kann, für einen entscheiden soll und wer es nicht sein soll“, erklärt der Rechtsanwalt Dietmar Kurze aus Berlin, der auch Vorstand des Vereins Vorsorge- Anwalt ist. Liegt keine Betreuungsverfügung vor, bestimmt im Zweifelsfall ein Gericht, wer zum Betreuer wird.
Zu Hause wohnen
Enthält eine Betreuungsverfügung den Namen eines gewünschten Betreuers, dann ist der Vorschlag für das Gericht grundsätzlich bindend – „sofern gegen die Person als Betreuer rechtlich nichts spricht“, erläutert Dominik Hüren von der Bundesnotarkammer.
Die Betreuungsverfügung enthält aber noch einiges mehr als den Namen des gewünschten Betreuers. „Sie kann etwa festlegen, ob man im Fall eines Falles zu Hause wohnen bleiben oder in ein Pflege- oder Altenheim umziehen möchte“, sagt Gollan. In einer Betreuungsverfügung kann auch vermerkt sein, ob es eine Patientenverfügung gibt und was mit dem vorhandenen Vermögen geschehen soll. Oder, dass man alle zwei Wochen zum Friseur zum Haareschneiden oder in jedem Fall bestimmte Pflegeprodukte weiter nutzen möchte. Oder, dass der Betreuer jedes Jahr bestimmten namentlich genannten Leuten ein Geburtstagsgeschenk kaufen und überreichen soll.
„Wichtig ist, dass man Wünsche so präzise wie möglich aufschreibt“, betont Kurze. Der Betreuer steht in der Pf licht, die Wünsche umzusetzen - sofern sachliche Gründe nicht dagegen sprechen. Ist zum Beispiel kein Geld mehr vorhanden, kann der Betreuer auch keine Präsente mehr kaufen.
Gericht kontrolliert Betreuer
Das Gericht kontrolliert den Betreuer. „Darin liegt auch der wesentliche Unterschied zum Vorsorgebevollmächtigten“, sagt Hüren. Eine Betreuungsverfügung ist nach seinen Angaben vor allem dann sinnvoll, wenn diese Kontrolle gewollt ist - etwa, weil das erforderliche Vertrauen, um jemanden eine Vorsorgevollmacht zu erteilen, nicht vorhanden ist. Eine Betreuungsverfügung kann zudem Teil einer Vorsorgevollmacht als zusätzliche Notlösung für den Fall sein, dass die in erster Linie gewünschte Vertretung durch die Vertrauensperson scheitert – etwa, weil die Vertrauensperson zwischenzeitlich gestorben ist.
Generell gilt: „Die Betreuungsverfügung muss keine bestimmte Form haben“, erklärt Gollan. Sie sollte aber aus Beweisgründen in jedem Fall schriftlich erfolgen.
Es ist auch nicht zwingend nötig, die Betreuungsverfügung notariell beurkunden zu lassen. Anders sieht es aus, wenn die Betreuungsverfügung im Rahmen einer Vorsorgevollmacht erfolgt: „Dann sollte ein Notar hinzugezogen werden“, sagt Hüren.
Für bestimmte Angelegenheiten – Grundstücksgeschäfte, Verbraucherdarlehensverträge und Transaktionen im unternehmerischen Bereich - ist eine Vollmacht in notarieller Form nötig. Nur die beurkundete Vorsorgevollmacht deckt alle Arten von Rechtsgeschäften ab. „Auch darüber hinaus ist jedem Vorsorgewilligen dazu zu raten, seine Vorsorgedokumente notariell beurkunden zu lassen“, so Hüren. Der Notar belehrt über Tragweiten und Risiken und beugt dadurch womöglich folgenschweren Irrtümern vor. Er berät den Vorsorgenden und sorgt durch klare Formulierungen für eine auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte, rechtssichere Vollmachterteilung. Auch Betreuungsvereine geben Tipps in Sachen Betreuungsverfügung. Wer sich gegen eine notarielle Beurkundung seiner Betreuungsverfügung entscheidet, sollte sie zumindest beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. „Dort lässt man speichern, dass man eine Betreuungsverfügung hat und gibt an, wer im Ernstfall Betreuer sein soll“, erklärt Kurze.
Das Betreuungsgericht prüft beim Vorsorgeregister, ob eine Notiz zu einer Betreuungsverfügung existiert. Die Registrierung im Register kostet bis zu 18,50 Euro. Für seine Tätigkeit bekommt der Betreuer oft eine Pauschale oder eine Vergütung auf Basis von Stundensätzen. Eine Vergütung können die Beteiligten aber auch ausschließen. Text / Foto: dpa