An Kinder gerichtete Werbung für stark zuckerhaltige sowie stark fett- und salzhaltige Lebensmittel kann sich negativ auf das Erlernen eines gesundheitsförderlichen Lebensstils auswirken.Weil es nicht tragbar ist, die Unerfahrenheit von Kindern durch manipulative Werbeaussagen auszunutzen, hat die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft, Julia Klöckner, den Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft (ZAW) aufgefordert, die Verhaltensregeln bei Lebensmittelwerbung, die auf Kinder abzielt, weiter zu verschärfen. Dieser Forderung ist der ZAW nun nachgekommen und hat seine Verhaltensregeln angepasst.Bundesernährungsministerin Julia Klöckner: „Es war für mich keine Frage, dass die Verhaltensregeln verschärft werden müssen. Wichtig ist, dass es schnell und effektiv geschieht. Denn Werbung darf Kinder nicht dazu verleiten, sich ungesund zu ernähren. Das gilt für alle Kanäle – im Fernsehen, auf Onlineplattformen oder Social Media. Besonders wichtig war mir, dass der Schutzkreis ausgeweitet wird. Deshalb war es überfällig, dass die Altersgrenze auf 14 Jahre heraufgesetzt wird. Kinder werden jetzt deutlich besser geschützt.“
Diesen Forderungen ist der ZAW nachgekommen und hat seine Verhaltensregeln wie folgt angepasst: Der Schutzkreis der Verhaltensregeln wird von vormals „unter 12-Jährige“ auf „unter 14-Jährige“ ausgeweitet und entspricht nun der Maßgabe des novellierten Jugendmedienschutz-Staatsvertrags der Länder.
Zudem wird die Bewerbung von besonders fett-, zucker- und salzhaltigen Lebensmitteln gegenüber Kindern erheblich eingeschränkt:
Kindersendungen
Es dürfen keine positiven Ernährungseigenschaften mehr hervorgehoben werden, wenn die Werbung im Umfeld von Kindersendungen ausgestrahlt wird oder sich durch ihre Aufmachung direkt an Kinder richtet. Dies gilt nicht nur für Fernsehwerbung, sondern auch für Internetwerbung, die stark an Bedeutung gewinnt.
Die neuen Regelungen gehen durch den weiten Anwendungsbereich entscheidend über die europäischen Vorgaben hinaus: Sie beschränken die Werbung nicht nur im Rahmen ihres Ausstrahlungskontextes (Kindersendung und Video-Sharing-Plattform), sondern zusätzlich aufgrund des Adressatenkreises (unter 14-Jährige). Durch die Anhebung der relevanten Altersgrenze und den weiten Anwendungsbereich sind nun auch junge Nutzer von Social-Media-Plattformen wie „Youtube“ und „TikTok“ stärker geschützt. dpa