Die Ausbildung, das ist ein erster Schritt in Richtung Erwachsenenleben: arbeiten, das erste Geld und jede Menge Papierkram. Was muss vorher erledigt werden, was ändert sich sofort, was sollte man wissen? Ein Überblick von A bis Z.
Ärztliche Untersuchung:
Wer zu Beginn der Ausbildung noch nicht 18 ist, muss sich untersuchen lassen. Ein Arzt überprüft dann, ob man für die jeweilige Ausbildung körperlich geeignet ist und stellt eine Bescheinigung aus. Die ist wichtig: Ohne eine solche Bescheinigung darf der Ausbildungsbetrieb die oder den Azubi nicht mit der Ausbildung beginnen lassen.
Welcher Arzt die Untersuchung durchführen soll, dürfen die künftigen Azubis übrigens selbst entscheiden. Sind sie im zweiten Jahr ihrer Ausbildung immer noch minderjährig, muss spätestens bis dann noch einmal eine Untersuchung erfolgen.
Auszug:
Die Ausbildung ist ein neuer Lebensabschnitt - und manchmal mit einem Auszug in die eigenen vier Wände, eine WG oder ein Wohnheim verbunden. Doch die Kosten für die Miete sind mit der Ausbildungsvergütung nicht immer leicht zu stemmen. Unter Umständen können Auszubildende, die nicht mehr zu Hause leben, dann Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bekommen - ein staatlicher Zuschuss, der monatlich gezahlt wird und nicht zurückbezahlt werden muss.
Möglich ist das etwa für Azubis, deren elterliche Wohnung mehr als zwei Stunden vom Ausbildungsbetrieb entfernt liegt - inklusive notwendiger Wartezeiten auf Bus oder Bahn.
Azubis, deren Eltern näher am Ausbildungsbetrieb leben, können BAB bekommen, wenn sie mindestens 18 Jahre alt sind und nicht mehr zu Hause leben. Auch wer verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder selbst Kinder hat, kann den Zuschuss dann bekommen.
Wichtig: Stellen Sie den Antrag auf BAB am besten vor Beginn der Ausbildung, rät die Bundesagentur für Arbeit. Wird die BAB nach Beginn der Berufsausbildung beantragt, wird sie rückwirkend längstens vom Beginn des Monats der Antragstellung geleistet.
Vorab kann man mit dem BAB-Rechner der Bundesagentur für Arbeit prüfen, ob und in welcher Höhe einem die Berufsausbildungsbeihilfe voraussichtlich zusteht.
Gut zu wissen: Wer eine schulische Ausbildung macht, zum Beispiel zur Physiotherapeutin, bekommt keine BAB. Hier kann unter Umständen BAföG infrage kommen.
Kindergeld:
Im Regelfall werden die aktuell 250 Euro Kindergeld weiter an die Eltern ausgezahlt, informiert der DBG. Aber: Wenn der oder die Auszubildende nicht mehr bei den Eltern wohnt, sind diese verpflichtet, es weiterzugeben.
Direkt kommen Auszubildende nur ans Kindergeld, wenn sie einen eigenständigen Haushalt führen und die Eltern keinen ausreichenden Unterhalt leisten. Dann kann ein sogenannter Abzweigungsantrag bei der Familienkasse der Arbeitsagentur gestellt werden.
Krankenkasse:
Waren Auszubildende bisher familienversichert, muss die Krankenkasse zwar nicht gewechselt werden, aber der Status ändert sich. Der DGB rät: „Setzen Sie sich dafür mit ihrer Krankenkasse in Verbindung, um das weitere Vorgehen zu besprechen.“ Die Krankenkasse stellt dann einen Nachweis über eine eigene Mitgliedschaft aus, die dem Ausbildungsbetrieb vorgelegt werden muss.
Wer bisher privat versichert war, muss in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Zu welcher gesetzlichen Krankenkasse Sie wechseln, können Sie sich selbst aussuchen.
Renten-/Sozialversicherun gsnummer:
„Jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin erhält ein Schreiben des Rentenversicherungsträgers, in dem die Sozialversicherungsnummer mitgeteilt wird“, sagt Julian Uehlecke, DGB-Jugendreferent. Wer also zum Beispiel einen Minijob hatte, hat schon einen Sozialversicherungsausweis oder Versicherungsnummernachweis, auf dem die Nummer steht.
Diese Nummer müssen Auszubildende bei Einstellung im Ausbildungsbetrieb angeben, damit sie bei den Sozialversicherungsträgern (Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung) gemeldet werden können.
Ausweis verloren? Nicht schlimm. Online oder bei den Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung und bei der Krankenkasse kann ein neuer beantragt werden.
Urlaub:
Klar, auch Urlaub gehört zur Ausbildung. Auszubildende, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt sind, haben bei einer Fünf-Tage-Woche einen gesetzlichen Anspruch auf 25 Urlaubstage, wer noch nicht 17 ist, auf 23 und unter 18-Jährige auf 21 Tage. Sind Sie volljährig, haben Sie bei einer Fünf-Tage-Woche einen gesetzlichen Anspruch auf 20 Urlaubstage.
„Insbesondere durch einen Tarifvertrag, der regelmäßig mehr Urlaubstage vorsieht“, könne ein Urlaubsanspruch aber auch für Auszubildende durchaus höher ausfallen, so André Niedostadek, Professor für Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht an der Hochschule Harz. In jedem Fall muss die Anzahl der Urlaubstage im Ausbildungsvertrag festgehalten sein.
Übrigens: Ihren Urlaub sollen Auszubildende auch in den Berufsschulferien nehmen können - man hat dann also wirklich frei. „Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren“, sagt Niedostadek.
Gut zu wissen: Im ersten und letzten Ausbildungsjahr wird der Urlaub in der Regel anteilig berechnet. Wer möchte, kann sich seine jeweiligen Urlaubstage mit dem Urlaubsrechner der IHK Düsseldorf durchrechnen.
Zeugnis:
Auch wenn es weit entfernt scheint: Irgendwann ist die Ausbildung beendet und Zeit für Zeugnisse - eines von der Berufsschule und eines vom Betrieb. Eine E-Mail oder eine PDF-Datei reichen dafür übrigens nicht. Der Ausbildungsbetrieb muss das Zeugnis auf Papier ausstellen mit Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung, die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Verlangen können Azubis auch, dass der Betrieb Angaben über Verhalten und Leistung ins Zeugnis aufnimmt.
Tipp: Unter Umständen kann man auch ein Zwischenzeugnis vom Ausbildungsbetrieb verlangen, etwa bei einem Wechsel des Ausbildungsbetreuers, rät Niedostadek. Text: dpa