Das Haus ist noch nicht abgezahlt und auch der Ratenkredit ist nicht getilgt. Wer mit Schulden stirbt, muss sich um die ausstehenden Verpflichtungen nicht mehr sorgen. Wohl aber jene, denen der Nachlass zukommt - die Erben.
Denn grundsätzlich ist es so, dass Schulden mit vererbt werden, sagt Stephanie Herzog, Rechtsanwältin und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein.
Rosinen herauspicken funktioniert nicht
Jetzt gehen die meisten Menschen davon aus, dass man aus der Nummer nur kommt, indem man die Erbschaft ausschlägt“, sagt Herzog. Das stimmt zwar auch. Allerdings sind Erben dann nicht nur die Schulden los, sondern auch ein etwaiges Vermögen, das Verstorbene noch besaßen. Denn was nie funktioniert, ist das Rosinenpicken.
Also zum Beispiel die Wertpapiere, das Haus und die Bargeldbestände behalten, die Schulden aber ablehnen.
Erbausschlagung ist nicht alternativlos
Eine sinnvolle Alternative kann daher sein, beim Nachlassgericht eine Nachlassverwaltung zu beantragen. So können sich Erben laut Herzog zumindest davor schützen, mit ihrem eigenen Vermögen für die Schulden des Verstorbenen einzustehen. Für die Begleichung der vererbten Schulden wird dann nur das Vermögen des Verstorbenen herangezogen. Bleiben anschließend noch Vermögenswerte übrig, gehen diese an die Erben.
Reicht das Vermögen des Erblassers nicht aus, um die Schulden zu tilgen, ist die Nachlassverwaltung nicht möglich. Dann müssen Erben eine sogenannte Nachlassinsolvenz beantragen.
Komplexes Verfahren könnte Laien überfordern
Das Problem bei beiden Verfahren: Sie sind nicht ganz günstig, weil Herzog zufolge ein Nachlass- oder Insolvenzverwalter eingesetzt werden muss, der ebenfalls Geld kostet. Reicht der Nachlass zur Deckung dieser Kosten nicht aus, so kann der Erbe sich auf die Dürftigkeitseinrede berufen und den Nachlass selbst verwalten.
Besser juristischen Rat einholen
Hinzu kommt, dass die Verfahren komplex und für Laien kaum zu durchschauen sind. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten sich in so einem Fall daher an Fachjuristen für Erbrecht wenden, die im besten Fall auch noch Spezialisten für die Erbenhaftung sind. dpa
Bestattungsvorsorge entlastet die Angehörigen
Eine Bestattungsvorsorge sichert die eigenen Wünsche, schützt und entlastet die Angehörigen.
Es steht fest, dass wir alle sterben müssen. Doch wie gehen wir mit diesem Thema um? Sprechen wir mit unseren Freunden und unserer Familie über Tod und Abschied? Haben wir klare Vorstellungen von unserer eigenen Bestattung? Möchten wir eingeäschert werden oder bevorzugen wir ein traditionelles Erdgrab? Wo möchten wir beerdigt werden? Gibt es Menschen, die sich um unser Grab kümmern möchten?
Viele Menschen sagen: „Ist mir egal, ich bin dann sowieso tot. Meine Nachkommen sollen entscheiden.“ Ja, wir sind dann tot, aber für unsere Nachkommen bedeutet es, dass wir aus ihrem Leben verschwunden sind. Als Partner, Familie oder Freund müssen sie erst einmal damit zurechtkommen. Zusätzlich zur Trauer müssen sie auch noch alle Entscheidungen und Formalitäten im Zusammenhang mit einem Todesfall regeln, was für viele eine große Belastung darstellt.
Es ist gut, wenn einige Dinge bereits geklärt sind. Zum Beispiel die Art der Bestattung: Feuer oder Erde, welche Art von Sarg oder Urne, wo soll die Bestattung stattfinden, welche Art von Trauerfeier, welche Musik soll gespielt werden, wie aufwendig soll die gesamte Bestattung sein und wie ist die Finanzierung abgesichert. Aber auch für Menschen ohne direkte Angehörige ist Vorsorge von großer Bedeutung. Wenn niemand mehr da ist, der sich verantwortungsvoll und im Sinne des Verstorbenen um die letzten Dinge kümmern kann, sollten wir unseren letzten Weg selbst bestimmen. Mit seinem Bestatter vor Ort kann man über all diese Möglichkeiten sprechen und auf Wunsch in einem Vorsorgevertrag zusammenfassen. (BDB)