Rente steigt, Steuerlast auch: Sechs Steuertipps für Ruheständler

Müssen Sie nun Steuern zahlen oder nicht? Für eine erste Einschätzung hilft Ruheständlern ein Rechner der Stiftung Warentest weiter. FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA-TMN

Mit den steigenden Renten werden auch mehr Rentnerinnen und Rentner steuerpflichtig. Wer aber bei der Steuererklärung aufpasst, kommt womöglich besser weg.

30.07.2022

In diesem Jahr müssen Ruheständler etwas mehr Steuern zahlen als im Vorjahr. Der Grund liegt in den gestiegenen Renten. Besonders neue Rentenjahrgänge müssten mit mehr Steuerzahlungen rechnen als frühere, weil für jeden neuen Jahrgang weniger von der Rente steuerfrei bleibe. Diese schreibt die Zeitschrift „Finanztest“ in ihrer Ausgabe 8/2022.Rentnerinnen und Rentner sollten daher die Möglichkeiten kennen, die sie zur Steuerersparnis haben.- Werbungskosten:Auch Ruheständler können noch Werbungskosten geltend machen - etwa für eine Rentenberatung, Ausgaben beim Lohnsteuerhilfeverein oder der Steuerberatung. Abzugsfähig sind Kosten über dem Pauschbetrag von 102 Euro. Wer 2022 neben der Rente noch lohnsteuerpflichtig beschäftigt ist, profitiere sogar vom Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1200 Euro oder den tatsächlich angefallenen Kosten, schreibt die Zeitschrift „Finanztest“.

- Haushaltshilfen:

Ausgaben für Arbeiten im Haushalt senken die Steuerbelastung - oder auch Posten aus der Nebenkostenabrechnung des Vermieters oder eines Verwalters. Bis zu 20 000 Euro für Haushaltshilfen oder Pflegedienste können geltend gemacht werden. Zudem sind bis zu 6000 Euro für Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten für Handwerkerarbeiten abzugsfähig. Wichtig: Zahlen Sie die Posten niemals bar, sondern nur per Überweisung! Und lassen Sie sich immer eine Rechnung aushändigen. Nur so sind die Leistungen nachweisbar und nur so bringen die Posten Steuerabzug.

- Spenden:

Spenden auf das Konto einer anerkannten gemeinnützigen Organisation senken Ihre Steuern. Als Nachweis genügt eine Spendenquittung oder in manchen Fällen oftmals auch ein Buchungs- oder Einzahlungsbeleg.

- Ausgaben für Pflege oder Arzneien:

Kosten für ärztlich verordnete Arzneien, Hilfsmittel oder Therapien bringen Steuerabzug - aber erst über dem zumutbaren Eigenanteil. Wie hoch dieser für zum Beispiel Medikamente ist, hängt vom Einkommen und dem Familienstand ab. Ein Rechner der Stiftung Warentest bietet Aufschluss. Auch der Einbau eines Treppenlifts kann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

- Behindertenpauschbetrag:

Seit kurzem gibt es schon ab einem Grad der Behinderung von 20 Prozent einen steuermindernden Behindertenpauschbetrag. Diesen berücksichtigt das Finanzamt aber nur, wenn der Behinderungsgrad von über 20 Prozent beim Versorgungsamt festgestellt wurde.

- Pauschbetrag für Pflegeleistung:

Wer einen Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 unentgeltlich pflegt, kann seit 2021 einen Pflegepauschbetrag geltend machen. Hier sind zwischen 600 und 1800 Euro Steuererleichterung drin.

Alles sammeln und aufbewahren

Wichtig ist, die jeweiligen Belege für die Ausgaben über das gesamte Jahr zu sammeln. Im Regelfall müssen sie nicht mit der Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden. Die Behörde kann die Nachweise bei Unklarheiten in der Erklärung aber im Nachgang einfordern.

Wie hoch die Steuerbelastung für Ruheständler in etwa ausfällt, können Rentnerinnen und Rentner mit einem Steuerrechner der Stiftung Warentest ermitteln. Dieser steht allen Interessierten kostenfrei auf der Webseite der Warentester zur Verfügung. dpa-tmn