Wer haftet für Folgeschäden?

Bei Folgeschäden durch einen Streik ist es fast ausgeschlossen, Ansprüche gegenüber der Gewerkschaft oder dem Reiseunternehmen durchzusetzen. FOTO: SVEN HOPPE/DPA

Der Ausstand bei einer Bahn- oder Fluggesellschaft kann die eigenen Reisepläne gehörig durcheinanderbringen. Führt das in der Folge zu Problemen, können Betroffene nicht auf Entschädigung hoffen.

30.03.2024

Sie kommen aufgrund eines Streiks nicht wie geplant ans Ziel? Das ist häufig schon bei privaten Terminen ärgerlich. Manchmal hat das Versäumnis aber auch ein Nachspiel für Betroffene – etwa weil ihnen dadurch ein Geschäft entgeht oder weil die Chefin sie für das Fortbleiben von der Arbeit abmahnt. Können Reisende für mögliche Folgeschäden die Gewerkschaft oder das Reiseunternehmen haftbar machen? 

Nein, sagt der Berliner Rechtsanwalt Roosbeh Karimi. „Bei Folgeschäden ist es tatsächlich fast ausgeschlossen, Ansprüche durchzusetzen.“ Der Grund: Die Gewerkschaften üben ihr im Grundgesetz verbrieftes Recht auf Arbeitskampf aus. Dafür kann man sie nicht belangen. 

Und auch das Reiseunternehmen — etwa die Bahn- oder Fluggesellschaft — haftet nur im Rahmen der EU-Fahrgast- beziehungsweise Fluggastrechte. Auch gegen sie könnten keine Haftungsansprüche aufgrund von Folgeschäden geltend gemacht werden, sagt Karimi. 

Möglichkeit einer Alternativbeförderung prüfen

Eine Möglichkeit, die Reisende allerdings haben, um negative Folgen wegen einer entgangenen Reise abzuwenden, ist, sich rechtzeitig auf eigene Faust um eine alternative Beförderungsmöglichkeit zu bemühen. Die Kosten dafür muss das Reiseunternehmen übernehmen. 

Voraussetzung sei allerdings, dass Reisende bei der Wahl der Mittel maßvoll vorgehen, sagt Karimi – den Schaden für Bahn- oder Fluggesellschaft also möglichst gering halten. 

Der Rechtsanwalt nennt ein Beispiel: Wer in Hamburg wohnt und ursprünglich mit der Bahn zum Flughafen nach Berlin wollte, um von dort in den Urlaub zu starten, sollte nicht einfach einen Mietwagen für die Strecke buchen. Vielmehr sollten auch andere, günstigere Verbindungsmöglichkeiten in Betracht gezogen werden. „Wenn jetzt aber eine Familie zu viert oder zu fünft einen Mietwagen nimmt, dann dürfte das eine hinreichend günstige Möglichkeit sein, um von A nach B zu kommen“, so Karimi. 

Das Schwierige ist nur: Einen einheitlichen und festen Satz, an dem sich Verbraucherinnen und Verbraucher orientieren könnten, gibt es eben nicht. Sträubt sich das Reiseunternehmen, die Kosten für die Alternativbeförderung zu übernehmen, können sich Betroffene zum Beispiel an Beratungsstellen der Verbraucherzentralen wenden oder die Schlichtungsstelle für öffentlichen Personenverkehr (söp) einschalten. dpa-tmn

Reservierung muss abgesagt werden

Trotz Reservierung nicht auftauchen? Das kann teuer werden.

Ein dringender Termin, kranke Kinder: Einem Restaurantbesuch kann immer mal etwas dazwischenkommen. Nur ist es dann angemessen, die Reservierung fristgerecht abzusagen. 

Das ist nicht nur dem Wirt gegenüber fair, sondern kann Ihnen im Nachhinein auch Ärger ersparen. 

Denn bei einer sogenannten No-Show, also dem Nichterscheinen trotz Reservierung, kann der Wirt Sie finanziell in die Pflicht nehmen. Immerhin hat er sich auf Ihren Besuch eingestellt und entsprechend eingekauft. Ob das möglich ist oder nicht, hängt laut Christian Feierabend, Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht, davon ab, ob der Wirt den Tisch innerhalb einer halben Stunde problemlos anderweitig besetzen kann oder nicht. Ist das nicht möglich, kann der Wirt rein theoretisch Schadenersatz von der bestellenden Person einfordern. „Praktisch ist es allerdings für den Gastronomen oft schwierig, nachzuweisen, welche Verdienstausfälle er hatte“, räumt Feierabend ein.

Schadenersatz-Alternative: No-Show-Gebühr

Manche Restaurants schreiben deswegen im Vorfeld eine sogenannte No-Show-Gebühr fest, also eine Gebühr, die fällig wird, wenn der Gast seiner Reservierung unentschuldigt fernbleibt. Dabei könne es sich laut Tatjana Holm von der Verbraucherzentrale Bayern um einen festen oder gestaffelten Betrag handeln. Häufig gebe es eine solche Gebühr im Rahmen von Online-Reservierungen bei exklusiven Restaurants mit festen Menüs. Eine solche Gebühr dürfen Wirte der Verbraucherschützerin zufolge aber nur erheben, wenn sie Gäste im Vorfeld klar und deutlich darauf hingewiesen haben. dpa/tmn