Die meisten der rund fünf Millionen Pflegebedürftigen in Deutschland werden zu Hause versorgt. Was viele der Pflegenden nicht wissen: Ihren Aufwand honoriert das Finanzamt ab dem Pflegegrad 2 – mit dem Pflegepauschbetrag.
„Viele vergessen jedoch, diesen in ihrer Steuererklärung zu beantragen“, sagt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine. Die Angabe gehört in die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem Pflegegrad. Wer einen Menschen mit Pflegegrad 2 pflegt, profitiert von einer Steuerentlastung in Höhe von 600 Euro. Bei Pflegegrad 3 sind es 1100 Euro, bei Pflegegrad 4 und 5 oder einem Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis sind es 1800 Euro. Ewaige Ausgaben müssen nicht nachweisen, um den Pauschbetrag zu erhalten. Selbst wenn ein Pflegedienst sich hauptsächlich um die Pflege kümmert, ist das nicht problematisch. „Auch wenn die Pflege von kurzer Dauer ist oder sich nur auf das Wochenende beschränkt, darf das Finanzamt den Pflegenden keinen Strich durch die Rechnung machen“, sagt Bauer. Der persönliche Anteil an der Pflege müsse mindestens zehn Prozent betragen. Pflegende dürfen für ihren Einsatz keine Vergütung erhalten – dazu zählt auch das Pflegegeld. Laut Bauer sind lediglich Eltern von der Regelung ausgenommen, denen das Pflegegeld für ihr Kind gezahlt wird. Das Pflegegeld hingegen treuhänderisch zugunsten des Pflegebedürftigen zu verwalten und davon den Pflegedienst oder Hilfsmittel zu bezahlen, ist in Ordnung. dpa